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Die
Entwicklung des Deutschen Zollvereins
aus:
Wagner, Wilhelm J., Neuer grosser Bildatlas der deutschen Geschichte,
Gütersloh, München (Chronik-Verlag im Bertelsmann Lexikon Verlag),
1999, S. 208 f.
Preußisch-hessisches
Zollgebiet: Das Zollabkommen zwischen Preußen und Hessen-Darmstadt vom
14.2.1828 stellt die erste handelspolitische Verbindung zu einem
süddeutschen Staat her. Im Vertrag verzichtet Preußen auf jegliche
Vorrechte gegenüber dem wirtschaftlich schwächer gestellten Hessen und
nimmt finanzielle Nachteile in Kauf. Dafür akzeptiert die hessische
Zollverwaltung eine Umorganisation nach preußischem Vorbild.
Zolleinnahmen werden nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen
Hessen-Darmstadts und des westlichen Preußen aufgeteilt. Das Abkommen
(ursprünglich bis zum 31.12.1834) endet vorzeitig durch die Gründung
des Deutschen Zollvereins am 1.1.1834.
Mitteldeutscher
Handelsverein: Der "Vertrag zur Beförderung des freien Handels und
Verkehrs" vom 24.9.1828 ist die Reaktion von 17 mitteldeutschen
Staaten auf den preußisch-hessischen Zollvertrag und den
"Süddeutschen Zollverein". Der Vertrag findet die Förderung
der europäischen Großmächte mit Ausnahme Russlands, das Preußen
unterstützt. Der Vertragsunterzeichnung geht die "Frankfurter
Erklärung" voraus, die den mitteldeutschen Signatarstaaten den
Beitritt zu einem anderen Zollverband für drei Jahre untersagt. Damit
soll eine Stärkung des preußisch-hessischen Zollvereins verhindert
werden. Für Preußen bestimmte Güter werden mit höheren
Durchgangszöllen belastet, die Einnahmen dienen dem Ausbau der
Fernverkehrsstraßen. Da aber die einzelnen Staaten ihre eigene
Wirtschaftspolitik verfolgen, bleibt die Gründung einer Zollunion
Utopie. Der Handelsverein erlangt während seines Bestehens keine
wirtschaftspolitische Bedeutung, da ihn der Handelsvertrag mit Preußen
vom 27.5.1829 unterläuft. Der Mitteldeutsche Handelsverein erlischt vor
der Gründung des Deutschen Zollvereins.
Süddeutscher
Zollverein: Am 18.1.1828 unterzeichnen Bayern und Württemberg einen
Zollvertrag, der am 1.7.1828 in Kraft tritt. Er beendet jahrelange
Verhandlungen süd- und mitteldeutscher Staaten, die bereits 1820
begonnen haben. Der Zollvertrag belässt beiden Staaten das eigene
Verwaltungssystem, gegenseitige Kontrollen sollen die Einheitlichkeit
sichern. Zölle werden nur an den Außengrenzen der beiden Staaten
erhoben. Die Einnahmen will man den Bevölkerungszahlen entsprechend
aufteilen, Bayern sichert sich durch ein Zusatzabkommen 72 %. Die
Gründung des Deutschen Zollvereins beendet den Vertrag.
Deutscher
Zollverein: Am 22.3.1833 vereinigen sich der preußisch-hessische und
der bayerisch-württembergische Zollverein zu einem Verbund, der. auf
acht Jahre befristet, am 1.1.1834 in Kraft tritt. Erklärtes Ziel ist
die Errichtung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes der deutschen
Staaten, ein gemeinsamer Markt ohne Binnenzölle und eine Zollgrenze
gegenüber dritten Staaten. Seit den Befreiungskriegen ist ein
geschlossener deutscher Wirtschaftsraum immer wieder gefordert worden.
Das preußische Zollgesetz vom 16.5.1818, mit dem Preußen sich ein
einheitliches Zollgebiet gibt und den Freihandel einführt, wird zum
Kern des Deutschen Zollvereins, dem sich allmählich alle anderen
deutschen Länder, ausgenommen Österreich, anschließen. 1842 umfasst
der Verein 28 Staaten mit 25 Mio. Einwohnern.
Steuerverein:
Am 1.5.1834 schließen sich Braunschweig und Hannover zum norddeutschen
Zoll- und Handelsverband zusammen, der am 1.6. 1835 in Kraft tritt. 1836
tritt Oldenburg dem Verein bei und 1838 Schaumburg-Lippe. Unmittelbarer
Anlass ist das Scheitern des Mitteldeutschen Handelsvereins. Der
Steuerverein verwehrt dem Deutschen Zollverein den Zugang zur Nordsee,
begünstigt aber gleichzeitig Importe aus Großbritannien.
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