Projekt und Copyright-Hinweise

Das Unterrichtsprojekt "Naturwissenschaften und Geisteswissenschaften zwischen 1650 und 1770" entstand aufgrund der Festsetzungen des Curriculums für die gymnasiale Oberstufe, zu deren Obligatorik gehört, "in der Qualifikationsphase ... ein Unterrichtsvorhaben als Projekt anzulegen" (RL Deutsch, S. 34). Weitere Vorschrift des Curriculums ist es, dass die Schüler "in der gymnasialen Oberstufe an einer übergreifenden Veranstaltung teilnehmen" sollen, - gemeint ist eine Veranstaltung des fächerverbindenden Unterrichts - (vgl. RL Deutsch, S. 45), als deren Form die "Projektveranstaltung" vorgeschrieben wird (ebda.). Fächerverbindenden Unterricht definiert das Curriculum als "themen- oder problembezogene Kooperation zweier oder mehrerer Fächer". Die Gremien unserer Schule haben nach Vorberatungen durch eine Arbeitsgruppe beschlossen, dass diese Vorschriften durch eine Projektwoche in der Jahrgangsstufe 12, an der alle Leistungskurse eines Blockes teilnehmen, eingelöst werden sollten. Zeitlich wurde die Projektarbeit auf fünf Tage in der Woche nach den Osterferien gelegt, den einzigen Zeitraum, der aufgrund der vielen anderen Festsetzungen des Curriculums noch möglich erschien.

Die Durchführung des "Projekts in 12" (Arbeitstitel) wurde im Schuljahr 2001/2002 den Leistungskursen Mathematik und Deutsch übertragen. Die Lehrer dieser Kurse standen damit vor dem Problem, zu klären, welches Thema für alle beteiligten Fächer relevant sein konnte. Dabei stand im Vordergrund, dass versucht werden musste, die fächerverbindende Projektarbeit mit den anderen, sehr zahlreichen Vorschriften der Richtlinien in Einklang zu bringen. Das Thema sollte nach Vorstellung der Lehrer nicht nur "angetippt" werden, sondern die Schüler sollten es sich in einem weitgehend selbstorganisierten Arbeitsprozess der geistigen Auseinandersetzung selbst aneignen und möglichst umfassend erschließen. Mit im Vordergrund sollte auch die Gewinnung von Informations- und Medienkompetenz stehen. Die aus dem Vorjahr als problematisch angesehene Zusammenarbeit von mathematisch-naturwissenschaftlichen und geisteswissenschaftlichen Fächern wurde dadurch gelöst, dass das gemeinsame Produkt eine fiktive Zeitung aus dem Jahr 1770 sein sollte, in der auf 120 Jahre Geschichte der Mathematik und der kulturellen Entwicklung zurückgeblickt werden sollte. Für alle Schüler bestand also die Aufgabe, aus der Perspektive des Jahres 1770 einen Artikel zu schreiben, der in einem Wissenschaftsmagazin erscheinen könnte. Die Form des Produktes sollte eine Website sein.

Die Artikel der fiktiven Zeitung sind mit den Namen der jeweiligen Verfasser gekennzeichnet. Die Webseiten des Faches Mathematik wurden von Jannik Matuschke, Ihsan Mohammad, Bernd Gössling, Oliver Becker und Tobias Hagemeier, die des Faches Deutsch von Dorothee Ammermann erstellt.

Copyright-Hinweise

Die Frage, welche Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes für unsere Arbeit in Betracht kommen, kann nach der Auffassung der Schule, die nach gründlicher Prüfung und nach bestem Wissen und Gewissen zustande gekommen ist, folgendermaßen beantwortet werden:

1. Es handelt sich bei den vorliegenden Webseiten um eine selbständige wissenschaftspropädeutische Arbeit der Schüler. Insoweit käme der § 51 UrhRG in Betracht, der das Zitieren von fremden Werken textlicher, bildlicher und sonstiger Art zum Zwecke der geistigen Auseinandersetzung mit dem "was Dichter und Denker, Maler und Komponisten, Schriftsteller und Politiker vor ihm gesagt und geschaffen haben" (Fromm/Nordemann, Urheberrecht. Kommentar zum Urheberrechtsgesetz und zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, 9. überarbeitete und erg. Aufl., Stuttgart, Berlin, Köln, 1998, S. 395), regelt. Insoweit müssen die Urheber dulden, dass sie in Form von Kleinzitaten, Großzitaten oder kleinen Großzitaten bzw. großen Kleinzitaten zitiert werden, wobei es indes erforderlich ist, die Zitate mit den Quellenangaben zu versehen.
2. Es könnte sich jedoch bei unserer Webseiten auch um eine Sammlung für den Schulgebrauch handeln, da unsere Webseiten von Schülern für Schüler verfasst werden sollten. In diesem Falle wäre nach § 46 UrhRG zu verfahren.
Da sich die Schule nicht imstande sieht, diese Frage juristisch einwandfrei zu beantworten, obgleich zwei Juristen um ihre Meinung gebeten wurden, ist vorsichtshalber in allen Zweifelsfällen nach § 46 UrhRG verfahren worden.
Auf unseren Seiten befinden sich Werke, die möglicherweise durch das Urheberrecht geschützt sind. Dies sind beispielsweise Sprachwerke, Werke der bildenden Künste und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen, Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, Sammlungen von Werken und anderen Beiträgen, die durch Auslese und Anordnung eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke).
Für viele der verwendeten Werke ist der Urheber unseres Wissens vor mehr als 70 Jahren verstorben. Im Zweifelsfall haben wir die mutmaßlichen Inhaber des Urheberrechts nach bestem Wissen und Gewissen ausfindig zu machen versucht und durch eingeschriebenen Brief davon benachrichtigt, dass wir beabsichtigen, ihr Werk zu verwenden und zu vervielfältigen. Wir haben unsere Seiten vierzehn Tage nach Aufgabe der eingeschriebenen Briefe (§ 46 Abs. 3 UrhRG) veröffentlicht.
Sollten wir einen Urheber versehentlich nicht benachrichtigt haben, so bitten wir um Entschuldigung und entsprechenden Hinweis. Wir werden in einem solchen Fall das betreffende Werk unverzüglich entfernen, wenn dies verlangt wird, und versuchen, einen passenden Ersatz zu finden.
Alle verwendeten Werke sind von uns zum Zwecke der geistigen Auseinandersetzung benutzt, durch Hypertext-Verweise miteinander verbunden, in einer neuen Anordnung präsentiert und mit Informationen über ihre Herkunft versehen worden, soweit eine Quellenangabe verfügbar war.
Wir danken allen Verlagen und sonstigen Urhebern, die keine Einwände gegen die Benutzung und Veröffentlichung ihrer Werke erhoben haben, sehr.